Hier versucht eine Schuldnerin mit der Hilfe von superprofessionellen Rechtsanwälten, § 22 KUG, Widerrufsrecht und gespaltener Persönlichkeit eine ganz abgefahrene Turnübung hinzulegen.
Dabei verwickelt sie sich in immer tiefere Widersprüche. Zum einen will sie nicht das ihre Bilder erscheinen zum anderen will sie aber eine Anzeige im Internet veröffentlicht sehen.
„Die Beklagte hat durch den Vertragsabschluss und unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsinhaltes ihre Einwilligung i.S.d. § 22 KUG dazu erteilt, dass ihre Bilder von der Klägerin im Internet veröffentlicht werden, das war sogar der Vertragszweck. Diese Einwilligung ist nicht ohne weiteres widerrufbar, sofern man die Kündigung des Vertrages als Widerruf der Einwilligung auslegt. So verlangt die Rechtsprechung einen wichtigen Grund für den Widerruf der Einwilligung, bloßer Zeitablauf nach Erteilung derselben genügt regelmäßig nicht, vgl. dazu: Fricke, in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG, Rn. 13 ff. m.w.N. Zudem ist ein materieller Schaden der Beklagten nicht erkennbar.“
Nebenbei hat das ganze Theater der „Verbraucherin“ über 1.000 Euro gekostet. Ein Schaden der möglicherweise nicht entstanden wäre, wenn es nicht so viele unseriöse Verbraucherschützer gäbe, die gern Halbwahrheiten und Fakenews über die Lorraine Media GmbH verbreiten.
Die Informationen die sie hier finden beruhen auf Fakten die mit nachvollziehbaren Urteilen Bestätigung finden. Alles Rund um die Schuldnerin mit ihren Superanwälten finden Sie in der hier bereitstehenden Kopie des AG Düsseldorf.