Auch das AG Hannover kommt zum Schluss: „Der Beklagte konnte den Anzeigenvertrag mit der Klägerin nicht wirksam widerrufen, weil ihm ein Widerrufsrecht nicht zustand. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g, 355 BGB steht dem Beklagten nicht zu, weil er …
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