Keine Prozesskostenilfe bei Lorraine Media GmbH 19. Februar 2021


Die Rechtssprechung hat sich geklärt.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg gibt nun auch keine Prozesskostenhilfe mehr.

Der Lorraine Media GmbH in Berlin steht gegenüber der Beklagten ein Vergütungsanspruch aus dem am 21.6.2020
geschlossenen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 18GB in Höhe von 675,00 € zu.

Soweit sie Beklagte behauptet, von einer Unentgeltlichkeit des Vertrags ausgegangen zu sein, ist dieses Vorbringen schon nicht erheblich, auf die Frage einer etwaigen Verspätung kommt es daher nicht an. Das Gericht hält das Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht tür erheblich, weil die schriftliche Vertragsurkunde, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin abgegebenen Erklärungen für sich in Anspruch nehmen kann, die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung nennt.

Im Vertragsformular steht eindeutig, gross geschrieben eine Preisangabe. Diese wird auch noch von der Beklagten abgezeichnet. Also warum soll der Vertrag unentgeltlich sein?

Und eine Kündigung ist ebenfalls aussichtslos, es kann auch dahingestellt sein, ob die Beklagte eine Kündigung ausgesprochen hat oder nicht. Denn gemäß Buchstabe h) der dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen ist eine Kündigung erst zum Ablauf der 12-monatigen Vertragslaufzeit möglich gewesen.

Urteil des AG Hamburg-Harburg 643 C 230/20

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