Keine Prozesskostenhilfe im Lorraine Media Prozess!

Achtung, Warnung: Viele Verbraucherschützer täuschen Kunden der Lorraine Media GmbH, weil sie inkompetente Beratung praktizieren und überhaupt nicht mehr verstehen, dass es auch Fotomodelle und Künstler gibt. Auch eine staatlich finanzierte Verteidigung und Übernahme der Prozesskosten kommt nicht in Frage, überzeugen sie sich hier durch AG Leer Beschluss 70 C 124/20

Die Beklagte ist als Unternehmerin anzusehen. Nach dem maßgeblichen objektiven Zweck des Vertrages verfolgt die Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit. Nach dem Vertrag wurden Modellfotos der Beklagten für einen Zeitraum von zwölf Monaten auf einer Internetseite veröffentlicht,
mit der Möglichkeit die entsprechenden Models gegen Entgelt zu buchen. Auch wenn die Beklagte bislang nicht entgeltlichen Modelltätigkeiten nachging, diente das vorliegende Geschäft unmittelbar (zumindest aus objektiver Sicht) der Aufnahme dieser Tätigkeit. Damit sind alle Voraussetzungen eines unternehmerischen Handeins gegeben. Als Unternehmerin stand der Beklagten nur das vertraglich eingeräumte Widerrufs recht zur Seite. Dieses war nach der vertraglichen Ausgestaltung allerdings erloschen, da sie der sofortigen Ausführung des Vertrages zugestimmt hatte. Ebenfalls war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen.
Unstreitig ging der Widerruf erst am 24.9.2019 der Beklagten zu. Etwaige Schutzvorschriften, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, gelten lediglich für Verbraucher.

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