Lügen haben kurze Beine!

Man kann sich immer wieder nur wundern, wie sich Schuldner mit allen Mitteln aus der Verantwortung stehlen wollen und in eine Falle nach der anderen tappen.

In einem jüngsten Urteil heisst es: „Auch mit einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung dringt die Beklagte nicht durch. Es ist ihr nicht gelungen zu beweisen, dass eine Mitarbeiterin der Klägerin versichert hat, dass der Vertrag kostenlos widerrufen werden könne. Zwar hat die Zeugin ***** dies in der Beweisaufnahme vom 27.10.2016 bestätigt, allerdings ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich tatsächlich so abgespielt hat. In den Angaben zum Rahmengeschehen stimmte ihre Aussage auch im Wesentlichen mit derjenigen der Beklagten persönlich überein.“

Man spricht sich ab was man gern verstanden haben will, um eines zu erreichen, nicht zu zahlen! Nebenbei besteht die Chance mit solchen Lügen einigen windigen Verbraucherschützern neues Material zukommen zu lassen, damit im Internet weiterhin ein skurieles Bild der Modelsweek gezeichnet werden kann. Es ist ein Schmierentheater und die Schuldner fallen auf die fiesen Tricks der Gutmenschen immer wieder herein. Wie kann man die Lorraine Media GmbH nur vor ungerechtem Verhalten schützen?

Weiter bei der Zeugenvernehmung: „Zum Ablauf der Verhandlungen konnte sie allerdings wenig wiedergeben. Sie beharrte nur darauf, dass jedenfalls zweimal nach einer Widerrufsmöglichkeit gefragt worden sei. Im Übrigen wirkte sie auffällig unsicher in Bezug auf den Gesprächsinhalt. Für das Gericht entstand der Eindruck, dass im Zuge der Auseinandersetzung mit der Klägerin zwischen der Zeugin und der jetzigen Beklagten über die damaligen Geschehnisse gesprochen worden ist. Es war auffällig, dass die Zeugin gerade zu diesem beweiserheblichen Punkt angab, noch sicher über den Inhalt des Gespräches gewesen zu sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die Überzeugung der Zeugin ***** nicht auf eigener Wahrnehmung an den Termin vom 14.09.2013 beruht, sondern sich aufgrund von Gesprächen mit der Beklagten verfestigt hat. Dabei konnte das Gericht auch nicht außer Betracht lassen, dass die Zeugin als Mutter der Beklagten ein Interesse hatte, dieser mit ihrer Aussage zu helfen.

Eine Kopie des Urteils des Amtsgerichts Verden an der Aller bekommen Sie hier.

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