Auch Leistung nicht „äußerst mangelhaft“ erbracht!

Amtsgericht Mönchengladbach 11 C 22/16

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Gf. Sabine Goertz, Hauptstraße 117, 10827 Berlin,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat das Amtsgericht Mönchengladbach

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
22.07.2016
durch den Richter für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 298,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 298,00 Euro aus § 631 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben am 09.02.2013 einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB geschlossen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch er und nicht dessen Sohn, Vertragspartner der Klägerin geworden. Unstreitig ist der Beklagte ausdrücklich im Vertrag als „Anzeigenauftraggeber“ aufgenommen worden. Dementsprechend hat auch er den Vertrag in dem Feld „Kunde“ unterschrieben. Herr ausweislich des Vertragsinhalts lediglich das „Abgebildete Model“
sein.

Der sich so ergebende Anspruch auf Zahlung der Vergütung ist auch nicht durch den erklärten Rücktritt des Beklagten bzw. der erklärten Anfechtung untergegangen. Sofern der Beklagte sich auf einen Rücktritt vom Vertrag aufgrund von Unmöglichkeit beruft, sind die Voraussetzungen eines Rücktritts auch nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere ist nicht dargelegt, worin der Rücktrittsgrund oder eine Unmöglichkeit liegen soll. Sofern der Beklagte vorträgt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten
zu haben, fehlt es ebenfalls an substantiiertem Vortrag, worüber die Klägerin ihn getäuscht haben soll. Sofern der Beklagte nach Erteilung des gerichtlichen Hinweises vorträgt, der Beklagte sei massiv zum Vertragsabschluss gedrängt
worden, indem Druck gemacht worden wäre, dass er die Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht lesen solle, da hierfür keine Zeit sei und sonst ein anderes Model verpflichtet werden würde, ist schon nicht ersichtlich, worin hier eine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegen soll.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe die Leistung „äußerst mangelhaft“ erbracht, steht dies dem Vergütungsanspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Denn der Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, dass er die Klägerin zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Dies wäre jedoch erst einmal Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gewesen. Unstreitig hat die Klägerin die Anzeige aufgrund des Vortrags in der Klageerwiderung umgehend korrigiert.

Schließlich ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Die Parteien haben den Vertrag am 09.02.2013 geschlossen, so dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach §§ 195,199 Abs. 1 BGB erst zum 31.12.2016 verjähren würde.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.Der Streitwert wird auf 298,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157,41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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