Amtsgericht Pforzheim 2 C 203/16
I n dem Rechtsstreit
Abschrift
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Amtsgericht Pforzheim
Im Namen des Volkes
Urteil
Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Sabine Goertz, Hauptstraße 117,
10827
– Klägeringegen
– Beklagter –
wegen Anzeigen in Zeitungen u.a.
hat das Amtsgericht Pforzheim durch den Richter am Amtsgericht Richter am 23.08.2016 ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 26.04.2016
(16-0781381-0-2) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird,
an die Klägerin 269,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Ausweislich des Auftrages vom 23.11.2014 wurde alleiniger Auftraggeber und damit auch Vertragspartner
der Klägerin der Beklagte. Dies gilt unabhängig davon, dass auch die Tochter des Beklagten diesen Auftrag unterzeichnet hat; nach den eindeutigten Formulierungen in der Vertragsurkunde sollte aufgrund des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses alleine der Beklagte berechtigt und verpflichtet sein. Nur er konnte diesen Vertrag daher auch kündigen, nicht jedoch auch seine Tochter, wie mit Schreiben vom 27.06.2015 geschehen. Unerheblich ist, ob bzw. dass die Tochter des Beklagten den Vertrag mit dessen Zustimmung gekündigt hat, da eine
Kündigung mit verdeckter Ermächtigung – wie vorliegend – unwirksam ist. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin auf die unwirksame Kündigung vom 27.06.2015 nicht hingewiesen hat. Denn grundsätzlich schuldet eine Vertragspartei keine Rechtsberatung und braucht die andere zu ihrem eigenen Nachteil nicht über deren vertragliche Rechte und ihre optimale Wahrung aufzuklären (MüKo zum BGB, 7. Auflage, § 241, Randnnummer 137 unter Bezugnahme u. a. auf BGH NJW 87, 1631). Aus Rechtsgründen war die Klägerin daher nicht verpflichtet
den Empfang der Kündigung zu bestätigen bzw. auf deren Unwirksamkeit hinzuweisen.
Damit war der Vollstreckungsbescheid in dem zuletzt beantragten Umfang aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejengie über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen.
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Richter
Richter am Amtsgericht
Anstelle der Verkündung zugestellt an
die Klagepartei am
die beklagte Partei am
Kautz, JFAng’e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle