Lorraine Media GmbH reagiert auf dem Rechtsweg!

Selbst dem besten Unternehmen mit Erfahrung gelingt es dauerhaft nicht, ausschließlich positive Schlagzeilen zu hinterlassen: Vereinzelt enttäuschte Kunden oder Geschäftpartner wird es immer geben. Mitunter auch Auftraggeber und Auftraggeberinnen die den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen. Wie jedes ordentliche Unternehmen setzt die Lorraine Media GmbH Ansprüche auch gerichtlich durch, auch wenn das für den einen oder anderen hart und unvertretbar scheint.

Es gibt dabei natürlich auch Zeitgenossen, die Zahlungsaufforderungen generell ignorieren. Diese Personengruppe hat jedes seriöse Unternehmen, üblicherweise bezeichnet mit Schuldnern. Schuldner machen gern überall Schulden und bezahlen nicht. Diese Schuldner machen dann Erfahrungen, weil sie mit ganz erheblichen Mehrkosten zu rechnen haben, sprechen gern vorschnell von Abzocke oder Betrug und fühlen sich letztlich von allem und jedem abgezockt, weil sie an ihrer eignen Lage selbst Schuld sind. Sie schliessen massenhaft Vereinbarungen und brechen diese anschliessend. Daher werden diese erfahrenen Schuldner regelmässig durch die deutschen Gerichte zu erheblichen Mahnkosten, Inkassogebühren, Auskunftskosten, Anwaltskosten, Vollstreckungskosten und Kosten für die über Jahre dauernde Zwangseintreibung von titulierten Forderungen verurteilt – machen nach Erfahrung natürlich gern auch Lorraine Media GmbH in Berlin neben zahlosen anderen Unternehmen dafür verantwortlich.

Solch einen Ärger könnten sich die Schuldner natürlich sparen, indem sie die Zahlungsaufforderungen pünktlich begleichen. Schliesslich erhalten sie, nachdem sie gezahlt haben von der Lorraine Media GmbH auch eine Top Gegenleistung durch die Veröffentlichung einer Fotoanzeige in Magazinen wie Modelsweek, Modelzeitung und Castingzeitung, Zugang zu den Mitgliederbereichen-Forum, einer eigenen Fotosession mit Bildrechten, Einladungen auf die jährliche Model Party – häufig in Verbindung mit kostenlosem Login zum VIP Bereich uvm. Eine grossartige Chance die viele Nutzen, andere aber auf deren Kosten nutzen wollen.

“Wir glauben noch an den Rechtsstaat und verlassen uns auf bestehende Gesetze”

In den letzten Jahren treten in der Öffentlichkeit und in den Medien immer wieder diverse Delinquenten auf, die auch über das Internet Ängste verbreiten wollen und versuchen unzählbare Unternehmen aus der gesamten Bundesrepublik zu diffamieren.

“Wir warnen ausdrücklich vor solch anonym operierenden Tätergruppen im Internet, die inzwischen auch auf scheinbar seriösen Internetseiten agieren”

Die Lorraine Media GmbH, die mit ihrem ordentlich eingerichteten Geschäftsbetrieb in Deutschland seit mehr als 10 Jahren attraktive Dienste im Internet sowohl kostenpflichtig als auch kostenlos anbietet, setzt sich für angehende Modelle und Werbedarsteller ein. Alle betriebenen Internetdienste sind eine ernstzunehmende Chance für potenzielle Fotomodelle, Talente und Produktionsfirmen die solche Personen suchen. Durch Casting Dienste wie Modelsweek, eines der Portale in diesem Marktsegment, erreichte es Lorraine Media bereits tausende in Kontakt mit potentiellen Auftraggebern zu bringen, mit anderen Worten “zu vermitteln”.

Mitarbeiter der Modebranche und der Werbeindustrie wie Modelscouter, Agenturen, Booker, Fotografen etc. machen gebrauch von dem vielseitigen Modelangebot, Profis die nicht nur und ausschließlich Modelle suchen, die dem aktuellen Schönheitsideal entsprechen.

Einigen Mitbewerbern und Redakteuren liegt dies jedoch förmlich “quer im Magen”. Sie versuchen gezielt, für Medienexperten schnell erkennbar einzig und allein möglichst viel Beachtung in der Öffentlichkeit zu erzielen. Kunden der Lorraine Media GmbH sollen mit negativen Informationen davon abgehalten werden, als Star oder Model eine Karriere zu beginnen.

Lorraine Media stellte sich allen Vorwürfen und veröffentlichte ungeachtet mehrere Gegendarstellungen auch im Forum. Außerdem wurde eines der größten deutschen Verlage auf Unterlassung in Anspruch genommen – mit Erfolg! Der angegangene Verlag hatte offensichtlich mit Abgabe einer Unterlassungserklärung in letzter Minute eingesehen, dass eine derart negative Berichterstattung nicht folgenlos bleibt.

So heißt es wortwörtlich in der gegenüber Lorraine Media abgegebenen Unterlassungserklärung:

“Sehr geehrter Herr………..,

in der Vorbezeichneten Angelegenheit besteht keine publizistische Veranlassung, die streitbefangenen Äußerungen erneut zu verbreiten. Wir geben deshalb zur Vermeidung eines Rechtsstreites und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, die Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Die xxxxxxxxx GmbH, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, verpflichtet sich gegenüber Lorraine Media GmbH, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, unter Zitierung der URL models-week.de zu verbreiten,

– Jugendlichen werde eine Blitzkarriere versprochen;
– Kunden müssten eine Aufnahmegebühr bezahlen;

Seite -2-

– Kunden werde versprochen, dass sie gebucht würden;

wie auf der xxxx Website www.xxxxxxx unter http : .xxxxx/aktuell/news/04020/casting.html und http : 1 . unter der Überschrift „So wurden wir abgezockt„ abgedruckt.

Mit freundlichen Grüßen

xxxxxxxx

Rechtsabteilung

xxxx xxxxxxx”

 

Lorraine Media ist auch weiter bemüht, gegen solche Berichterstattung vorzugehen. Dennoch nahmen einige Kunden die Berichterstattung zum Anlass, fällige Forderungen einfach nicht zu begleichen. Als Begründung gab eine Schuldnerin an, dass es sich laut Medienberichterstattung um eine Briefkastenfirma handelt (eine falsche Tatsachenbehauptung die darauf abzielt, die Firma in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen). Denn diese Tatsache ist falsch, da die Lorraine Media GmbH sehr wohl seit mehr als 10 Jahren einen geordneten Geschäftsbetrieb unterhält und auch über entsprechende Büroräume verfügt, also keine Briefkastenfirma ist.

Die Lorraine Media GmbH unterhält natürlich aufgrund des Postaufkommens auch einen geeigneten Briefkasten, jedoch ist dies nicht unseriös oder Grund, die Lorraine Media als Briefkastenfirma zu bezeichnen. Briefkästen sind nicht zwangsläufig unseriös, ganz im Gegenteil: Eine Firma die nicht über kostspielige Büroräume verfügt, kann mit niedrigen Kosten am Markt auftreten und ist damit in der Lage, für Kunden besonders günstige Angebote bereitzustellen.

Eine sogenannte Briefkastenfirma ist lediglich eine Gesellschaft, die nur an ihrem satzungsmäßigen Sitz einen Briefkasten unterhält, während die Geschäftsführung, Angestellte, Mitarbeiter, Maschinen und alle zum Betrieb notwendigen Anlagen und Güter weit verbreitet, an den jeweilig notwendigen Orten zu möglichst effektivem Einsatz kommen. Eine Firma die einen Briefkasten oder eine Anschrift hat, ist ein gesetzlich zugelassenes Unternehmen.

Auch deutsche Gerichte (Amtsgericht Bad Lobenstein 2 C 198-05) urteilen selbst bei Unterstellung von “Briefkastenimage” rundweg positiv für Lorraine Media. Im folgenden hatte eine Kundin, einfach ihre Vereinbarung nicht eingehalten. In der Folge muss sie nun fast das doppelte des ursprünglich vereinbarten Entgeltes zahlen, zuzüglich weiterer laufender Zinsen etc. Sie hatte der negativen Berichterstattung glauben geschenkt – ein kostspieliger Irrtum. Wer seine Forderung nicht rechtzeitig begleicht, der muss sehr viel später sehr viel mehr bezahlen, in diesem Fall auch noch die Gerichtskosten: 

Amtsgericht Bad Lobenstein

2 C 198/05

Geschäftsnummer

IM NAMEN DES VOLKES

 

Verkündet am 18.08.2005 Urkund .Gescb

23. AUG. 2

her rn

In dem Rechtsstreit

URTEIL

Firma Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, 10827 Berlin

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter.

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

xxx xxxx, xxxx, xxxxxx

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Bad Lobenstein durch Richterin am Amtsgericht Beer

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 18.08.2005 für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.05.2005

(Az: 05-1045085-0-9) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 383,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basis hieraus seit dem 14.04.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Seite – 2 –

 

Tatbestand und Entscheidungsgründe

– Tatbestand entfällt gern. § 313 a 1 ZPO – Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB aus Dienst vertrag in geltend gemachter Höhe (383,86 €) Nach deren unstreitigen Parteivortrag schlossen die Parteien am 05.12.2004 einen Anzeigenvertrag betreffend der Veröffentlichung einer Fotochiffreanzei ge und zwar hinsichtlich des Anzeigenpaketes Standard „Plus Banner Mindestlaufzeit 12 Monate, zurn Preis von 383,86 €. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, bei der klägerischen Firma handele es sich um eine sogenannte Briefkastenfirma und es seien bislang keine der Kunden vermittelt worden, sind für die Sachentscheidung unerheblich. Zu betrügerischen oder anfechtbaren Handlungen der Klägerin wurde trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichtes durch die Beklagte nichts substantilert vorgetragen; und zwar auch nicht aufgrund des gerichtlichen Hinweise mit Verfügung vorn

14.07 2005.

Eine nochmals mit Schriftsatz ohne Datum – Eingang bei Gericht 05.08.2005 – beantragte Fristverlangerung war der Beklagten nicht zu gewähren. Dadurch wäre ohne erkennbaren und notwendigen Grund eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites eingetreten, zudem Verkündungstermin bereits mit Verfügung vom 27.06.2005 und entsprechenden Hinweis zum substantiierten Vortrag der Parteien bestimmt wurde. Insbesondere war dem Fristverlängerungsgesuch deswegen nicht nachzugehen, da zwischenzeitlich keinerlei substantiierter Vortrag den Einzelfall betreffend, von der Beklagten dargetan wurde. Die Beklagte beansprucht Fristverlängerung lediglich für die Beibringung weiterer Beweise, ohne hierfür Tatsachen, die es rechtfertigen, die Prozessverzögerung hinzunehmen, darzutun. Folge- dessen war dem Fristverlängerungsgesuch nicht nachzugehen.

Der Einwand der Beklagten, es sei bislang keiner der Kunden der Klägerin vermittelt worden, ist eben so unerheblich, da die Vermittlung nicht Gegenstand des Anzeigenvertrages ist. Nach den vertraglichen Absprachen vom 05.12.2004 war Gegenstand das Anzeigenpaket Standard „Plus Banner Die Anzeigen sollten für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in der Zeitung www.models-week.de erscheinen. Zusätzlich soll eines der digitalen Bilder für den gleichen Zeitraum fließend im Wechsel erscheinen und zwar in der dafür vorgesehenen Bannerwerbung auf der Titelseite links unten. Die Vermittlung der Beklagten durch die Klägerin war gerade demnach nicht Vertragsgegenstand, so dass der darauf gerichtete Einwand der Beklagten für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. Damit besteht der Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB in geltend gemachter Höhe entsprechend der vereinbarten Vergütung (383,86 €).

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Zinsanspruch, wie tenoriert, in Höhe der Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu. Der weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 12,6 % seit dem 15.12.2004 sowie die geltend gemachten Mahnkosten (28,60€) und Auskunftskosten (14,30€) sind mangels substantiierten Vortrages nicht erstattungsfähig, so dass der Vollstreckungsbescheid diesbezüglich aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

 

Seite – 3 –

 

Eines gesonderten Hinweises betreffend der fehlenden Substantiierung bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung

(Nebenforderung) der Klägerin verhältnismäßg gering ist und keine bzw. nur geringfügig höhere

Kosten veranlaßt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beer

Richterin am Amtsgericht

 

 

Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Rechtsstreit

Lorraine Media GmbH , Hauptstraße 117, 10827 Berlin

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:

xxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxx

xxxxxxxxx

gegen

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Prozessbevollmächtigter: .1.

– Beklagte –

Die von der Beklagten an die Klägerin

zu erstattenden Kosten werden festgesetzt nach Antrag

auf 237,50 EUR

in Worten: Euro

zweihundertsiebenunddreißig, 50/1 00

nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2005

auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Bad Lobenstein vom 18.08.2005, Az. 2 C 198/05

/

Geschäftsnummer

Amtsgericht Bad Lobenstein

2 C 198/05

Vollstreckbare Ausfertigung

 

Seite – 2 –

07356 Bad Lobenstein, den 14.09.2005

Richter

Rechtspfleger

Vorstehende Ausfertigung wird dem

Ausgefertigt:

07356 Bad Lobenstein, 19.09.2005

Habenicht, Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt

Vorstehender Beschluss ist dem Gegner am

07356

Bad

Lobenstein ‚ den

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Datum

von Amts wegen zugestellt worden.

 

Ende des Urteilstextes

 


Unter der Telefonnummer 01805-166335 konnten wir regelmäsig zwischen 12-14 Uhr die Lorraine Media GmbH erreichen. Ein Auszug von ergangenen Gerichtsurteilen wurde bestätigt. Die Firma Lorraine Media GmbH in Berlin übt einen völlig legalen Geschäftsbetrieb mit ganz üblichen und gesetzlich auch zulässigen Geschäftsbedingungen aus. Urteile aus dem gesamten Bundesgebiet (auch zum Thema Erfahrungen mit Modelsweek) bestätigen dies mehrfach u.a. :

  1. Amtsgericht Hannover – 521 C 20185/03
  2. Amtsgericht Osnabrück – 44 C 278/03
  3. Amtsgericht Cloppenburg 21C 1932/03 (XVII)
  4. Amtsgericht Kassel – 421 C 2816/06
  5. Amtsgericht Hannover – 521 C 20185/03
  6. Amtsgericht Rüdesheim am Rhein 3 C 127/05
  7. Amtsgericht München 274 C 32113/04
  8. Amtsgericht Leer C 1719/03
  9. Amtsgericht Verden 2 C 155/05
  10. Amtsgericht Bad Lobenstein 2 C 198 05
  11. Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück. Aktenzeichen: 4 C 492/05
  12. Amtsgericht Hamburg Altona. Aktenzeichen: 314 A C 353/07
  13. Amtsgericht Bremen 9 C 0347-08
  14. Amtsgericht Eckernförde 6 C 418-08
  15. Amtsgericht Hamburg Wandsbek 711 C 237/08
  16. Amtsgericht Spandau 7 C 88/09
  17. Amtsgericht Köln 124 C 81/10
  18. Amtsgericht Langenfeld 34 C 227/10
  19. Amtsgericht Siegburg 115 C 139/10
  20. Amtsgericht Osnabrück 31 C 438/10
  21. Amtsgericht Michelstadt 1 C 800/10
  22. Amtsgericht Sonderhausen 3 C 524/10
  23. Amtsgericht Cham 6 C 846/10
  24. Amtsgericht Saarbrücken 124 C 80/10
  25. Amtsgericht Euskirchen 4 C 421/10
  26. Amtsgericht Nienburg 14 C 227/10

 

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