Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 12.07.2021 mit aktuellen AGB´s der Lorraine Media GmbH

Der Modelsweek Anzeigenvertag ist nicht durch Widerruf erloschen, § 355 BGB. Dem Beklagten stand als Unternehmer kein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB).

Gem. § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der streitgegenständliche Vertrag mit der Lorraine Media GmbH ist jedoch kein Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 BGB.

Verbraucherverträge sind danach Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Gem. § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (BGH NJW 08, 435). Wer sich auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, muss darlegen und beweisen, dass er mit dem Geschäft tatsächlich objektiv einen privaten Zweck verfolgt hat. Bleiben Zweifel, sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden.

In Anwendung der dargelegten Grundsätze ist der Beklagte vorliegend als Unternehmer (§ 14 BGB) zu behandeln. Zweck des Vertrages war die Anfertigung einer digitalen Anzeige als Model und die Weiterleitung etwaiger Anfragen von Dritten an den Beklagten. Als Rubriken hatte der Beklagte “Fotomodel”, “Film” und “Werbefotografie” angegeben. Die Auftragsteilung war zudem überschrieben mit “Gewerblicher Daueranzeigenauftrag zur Eigenwerbung”.

Das Tätigwerden als Model erfolgt üblicherweise gegen Entgelt. Die erstrebte Tätigkeit als Model war ausweislich der vereinbarten Mindestlaufzeit auch auf eine gewisse Dauer angelegt. Die vorübergehende selbstständige Arbeit als bezahltes Fotomodel ist dabei als gewerblich anzusehen, selbst wenn eine Beauftragung nur gelegentlich erfolgt (BFH, Urteil vom 08.06.1967 – IV 62/65).

Damit war der Inhalt des Rechtsgeschäfts auf eine selbstständige und gewerbliche Tätigkeit des Beklagten ausgerichtet. Der Einwand, der Beklagte sei arbeitslos und habe noch nie als Model gearbeitet, verfängt ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt es maßgeblich auf den Vertragsinhalt an.

Die gesamten Informationen aus dem Urteil AG Wolfratshausen 8 C 116-21 im Sommer 2021 können Sie hier kostenlos downloaden. Informieren Sie sich neutral und vergleichen die Informationen aus den Dokumenten mit den Fakenews vermeintlicher Verbraucherschützer.

2 comments on “Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 12.07.2021 mit aktuellen AGB´s der Lorraine Media GmbH”:

  1. Ihr seid die top Zocker das kann man euch lassen. Wie die senioren aus dem seniorenheim. Echte assi

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