Urteil über Lorraine Media GmbH, Berlin

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19. Juli 2013

Amtsgericht Werl 4 C 116/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. Gf. Sabine Goertz, Hauptstraße 117,10827
Berlin,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Werl

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
01.07.2013

durch die Richterin am Amtsgericht •• _

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.02.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

– 2 –

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von
498,00 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag zustande gekommen. Gegenstand des
Vertrages war das Anfertigen einer Fotoserie, Entwicklung der Bilder, Auswahl der
Bilder, Digitalisierung von 5 Bildern, Satz und Layout und Veröffentlichung im Internet
sowie Weitervermittlung von Interessenten für den Zeitraum von 12 Monaten.

Unstreitig hat die Klägerin diesen Vertrag erfüllt, indem die Bilder der Tochter der
Beklagten im Internet auf der Seite www.modelsweek.de eingestellt wurden. Die
vermeintliche Aussage der Klägerin, es komme direkt nach Abschluss des Vertrags
zu einem Auftrag, welcher 600 € einbringen würde, bringt die Vertragserfüllung nicht
zu Fall. Sofern es tatsächlich zu einer solchen Aussage gekommen sein sollte, wäre
sie nämlich gerade nicht Vertragsbestandteil geworden. Der von der Beklagten
unterzeichnete Vertrag belief sich ausschließlich auf das Erstellen bzw. die
Veröffentlichung der Bilder.

Die Beklagte kann sich auch nicht entlasten, indem sie vorbringt, sie habe die Seite
nicht geöffnet. Die Tatsache, dass die Beklagte die Leistung der Klägerin nicht in
Anspruch nimmt, ändert ebenfalls nichts an der bestehenden Vertragserfüllung durch
die Klägerin.

Ein Widerruf des Vertrags gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB konnte nicht erfolgen, da
es sich bei dem Fotoshooting gerade nicht um eine Freizeitveranstaltung LS.d. § 312
Abs. 1 Nr. 2 BGB handelte.

Die Beklagte folgte mit ihrer Tochter aus eigener Veranlassung der Einladung der Firma welche für die Fotoaufnahmen zuständig war. Es fehlen jegliche Anzeichen für die Ausnutzung eines Überraschungsmomentes. Die Beklagte hatte ihre Tochter online für das Modelcasting angemeldet und wusste, dass die Fotoaufnahmen nicht umsonst erstellt werden sollten.

Der Beklagten wurde ein Vertrag ausgehändigt, in welchem ausdrücklich eine Vergütung in Höhe von 498 € vereinbart war.

Der Vertrag war laut AGB der Klägerin erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende des ersten Jahres kündbar. Die seitens der Beklagten ausgesprochene
Kündigung führte demnach nicht zur sofortigen Vertragsaufhebung und würde auch
den entstandenen Vergütungsanspruch nicht tangieren.

– 3 –

Eine Anfechtungsmöglichkeit aufgrund einer arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs.
1 BGB vermag das Gericht auch nicht zu sehen. Der Vertrag wurde der Beklagten
ausgehändigt. Dort war gerade nicht die Zusage einer Vermittlung der Tochter der
Beklagten vereinbart. Auch die Höhe der Vergütung wurde nicht verheimlicht.
Demnach wusste die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterschrift detailliert, was zum
Vertragsinhalt wurde.

Nach alledem ist der Vertrag rechtswirksam abgeschlossen worden.
Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus § 288 Abs. 2, 291 BGB. Der
weitergehende Zinsanspruch gemäß § 288 Abs. 3 BGB war nicht begründet, da die
Beklagte auf diese Vorschrift nicht besonders hingewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
11,713ZPO.

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