Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Vollstreckungsbescheid war aufrecht zu halten. Die Klägerin hat gegenüber dem
Beklagten einen Anspruch auf Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen gewerblichen “Daueranzeigenauftrag zu selbstständigen/beruflichen Tätigkeit als Model” vom 11 . Juni 2017.
Der zwischen den Parteien unstreitig geschlossene Daueranzeigenauftrag ist weder
durch Widerruf noch durch Anfechtung des Vertrages unwirksam geworden. Der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig.
Der Vertrag ist nicht wirksam gemäß § 355 BGB widerrufen worden.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte in diesem Fall als
Verbraucher gehandelt hat. Der Beklagte dürfte hier viel mehr als Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB gehandelt haben. Auf dem unterzeichneten Vertragsformular
ergibt sich, dass ein “gewerblicher Daueranzeigenauftrag zu selbständigen/beruflichen Tätigkeit” zu Erwerbszwecken erteilt worden ist. Weiterhin ist angegeben, dass der Beklagte seine Tochter als Fotomodell in Film, Werbefotografie und Musikvideos eingesetzt wissen will. Mithin ist die im Zusammenhang mit dem Anzeigenauftrag stehende geplante Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit des Beklagten (in diesem Fall des Vaters).
Darüber hinaus ist der Widerruf auch gemäß § 315 f Abs. 5 BGB unzulässig. Denn
Vertragsgegenstand zwischen den Parteien sind rein digitale Inhalte. Insoweit hat der
Beklagte die Klägerin damit beauftragt, eine digitale Fotoanzeige anzufertigen, die
ausschließlich in digitaler Form hergestellt wird und ausschließlich im Internet veröffentlicht bzw. digital geliefert wird. Insoweit wird auf das Auftragsformular (K1) verwiesen.
Der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig.
Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend durch den Vertragsschluss ein Verstoß gegen
die guten Sitten gemäß § 138 BGB vorliegt. Vorliegend wurde ein Werbe-und Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung von Fotos der Tochter des Beklagten zwischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbart. Es wurden Fotos auftragsgemäß angefertigt und, wie im Vertrag vereinbart, veröffentlicht. Dass hierin ein Verstoß gegen die guten Sitten zu sehen ist, ist vorliegend nicht zu erkennen. Auch die fehlende Zustimmung der Mutter der Tochter in die Veröffentlichung von Fotos führt nicht dazu, dass von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen ist.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers gemäß § 138 BGB unwirksam. Allein der
Vortrag, dass der vereinbarte Preis unverhältnismäßig sei, begründet noch nicht die
Unwirksamkeit der Vertragsvereinbarung. Grundsatz ist die Privatautonomie der Parteien. Dabei obliegt es den Parteien, sich über einen Preis zu einigen. Der Beklagte hat dem vertraglich festgesetzten Preis durch seine Unterschrift zugestimmt. Daher führt nicht jeder Preisabrede, die teurer ist als üblich, zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Nur unter der Voraussetzung, dass ein Wucher vorliegt im Sinne des § 138 BGB, führt dies zur Unwirksamkeit der Preisvereinbarung. Vorliegend ist jedoch ein solcher Wucher nicht allein dadurch vorgetragen, dass der Beklagte von einem unverhältnismäßigen Preis spricht. Andere Umstände sind nicht dargelegt und auch nicht zu erkennen.
Der Vertrag noch nicht wirksam angefochten worden. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, er ist auch nicht substantiiert vorgetragen. Der Vertragstext, den der Beklagte unterschrieben hat, ist klar und verständlich. Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung ebenfalls nicht vorgetragen. Wenn der Beklagte nunmehr vorträgt, dass er einen solchen Vertrag nicht abschließen wollte, liegt der Fall einer unbeachtlichen Vertragsreue, bzw. eines unbeachtlichen Motivirrtums vor.
Der darüberhinausgehende Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zinsen seit Zustellung
des Mahnbescheides war indes zurückzuweisen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte vorgerichtliche in Verzug gesetzt worden ist. Dass eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Die Bestimmungen Buchstabe d) der AGB, wonach der zu zahlende Gesamtbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung fällig ist, stellt keine kalendermäßige Zeitbestimmung im Sinne des § 286 BGB dar, sodass eine Mahnung erforderlich gewesen wäre, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Eine solche jedoch nicht vorgetragen. Zinsen können daher nicht als Verzugsschaden gemäß § § 280,286,288 BGB geltend gemacht werden, sondern nur gemäß § 291 BGB.
Der Antrag auf Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB ist bereits im Vollstreckungsbescheid beantragt worden, sodass eine gesonderte Verurteilung nicht erfolgen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § § 708 Nummer 11,713
ZPO.