Kein Widerrufsrecht mehr, auch wenn man kein Unternehmer ist.
Ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB setzt voraus, dass ein Verbraucher beteiligt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung des Gerichtes war Zweck der Erstellung der Fotokartei eine, wenn auch nur nebenberufliche, Tätigkeit als Foto- bzw. Filmmodell. Das Gericht geht davon aus, dass sich nicht lediglich um eine ausschließlich hobbymäßige Betätigung gehandelt hat. Vermittlung als Fotomodell erfolgt in aller Regel nicht unentgeltlich. Sinn und Zweck einer Anzeigenschaltung über diverse Medienportale ist die Durchführung einer gewerblichen Tätigkeit. Im Übrigen trägt die Beweislast insoweit derjenige, der sich auf die Geltung der Verbraucherschutzvorschriften beruft. Bleiben Zweifel über die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, sind die Verbraucherschutzvorschriften
nicht anzuwenden (Palandt, BGB, 80. Aufl., § 13,. Rn. 4).
Soweit der Beklagte vorträgt, dass ihm die Belehrung nicht ausgehändigt worden sei, so kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Unabhängig von der Frage, ob die Belehrung überhaupt ausgehändigt werden muss, hat der Beklagte jeweils ein Empfangsbekenntnis (BI. 118) unterzeichnet, mit dem er bestätigt, dass ihm eine Kopie des Auftrags und des Informationsblatts mit Belehrung ausgehändigt worden sei. Gegenteiliges hätte der Beklagte beweisen müssen. Beweis wurde jedoch für diese Behauptung nicht angeboten.
Selbst wenn jedoch der Beklagte als Verbraucher aufgetreten sein sollte, ist das Widerrufsrecht erloschen. Gemäß § 356 Abs 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass ,der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um eine Lieferung von digitalen Inhalten LS.d. § 356 Abs. 5 BGB. Die Klägerin schuldete nach dem Vertrag die Lieferung der Fotoserien ausschließlich in digitaler Form. Der Beklagte hat eine Belehrung über den Verlust des Widerrufsrechts erhalten un.d unterzeichnet. Auf dem Informationsblatt befindet sich unterhalb der Widerrufsbelehrung der Hinweis, dass mit der
sofortigen Ausführung des Vertrags der Verlust des Widerrufsrechts einhergeht.
Dieser Hinweis befindet sich sogar zweimal auf dem Informationsblatt, einmal im mittleren Teil und einmal im unteren Teil. Der Hinweis ist fettgedruckt und eingerahmt. Der Beklagte hat diese Belehrung auf dem Informationsblatt zweimal
unmittelbar unterhalb der Belehrung unterzeichnet.
Kopie des Urteils können Sie hier kostenfrei downloaden.