„Der Beklagte ist schon nicht aus Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Die von der Klägerin aufgrund des Auftrages des Beklagten zu erbringenden Leistungen sollten der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten als Fotomodell dienen. Hierbei ist unerheblich, …
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