Urteil zur Anzeigenverlängerung Amtsgericht Elmshorn

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 269,88 € aus § 611 BGB zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung auch für das Vertragsjahr vom 11.10.2016 bis 11.10.2107 zu zahlen.

Das Vertragsverhältnis ist nicht durch die Kündigung der Beklagten 18.8.2016 zum 10.10.2016 beendet worden. Nach den AGB ist der Anzeigenvertrag mit einer Frisfvon 3 Monaten zum Ende der jährlichen Laufzeit zu kündigen. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Vertragsjahr.

Das Urteil des AG Elmshorn Az. 52 C 103/17 finder sie hier als Kopie.

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