Verlängerungsklausel im Anzeigenvertrag ist mit Blick auf § 309 Nr. 9 BGB wirksam

Verlängerungsklausel

Die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des ersten bzw. jeweils laufenden Jahres entspricht den Vorgaben des § 309 Nr. 9 lit. c) BGB.

Das Amtsgericht Plettenberg kam nach langer Laufzeit zu einem Entschluss der der Lorraien Media GmbH die Zahlung für eine Verlängerung des Anzeigenauftrages zusprach. Der ansonsten zufrieden Anzeigenkunde war durch einen Pressebericht über Modelsweek verunsichert und musste am 06.02.2017 neben den Gerichts und Anwaltskosten auch noch 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zahlen.

Das Urteil des AG Plettenberg 1 C 348/16 mit Begründung steht hier kostenlos als Kopie zur Verfügung.

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