Kein gesetzliches Widerrufsrecht

„Der Beklagte ist schon nicht aus Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Die von der Klägerin aufgrund des Auftrages des Beklagten zu erbringenden Leistungen sollten der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten als Fotomodell dienen. Hierbei ist unerheblich, ob der Beklagte mit dieser Tätigkeit Umsätze generiert hat, vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die Tätigkeit einem gewerblichen Bereich zugeordnet werden kann, was bei einer Tätigkeit als Fotomodell zu bejahen ist.“

„Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch Kündigung des Beklagten untergegangen. Eine Kündigung führt nicht zu einer ex tunc Unwirksamkeit des Vertrages, sondern hat alleine Auswirkung für die Zukunft und lässt die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht rückwirkend entfallen.“

Am 25.02.2019 erklärte der Beklagte schriftlich die Löschung seiner personen bezogenen Daten, die Anzeige wurde nicht veröffentlicht, zahlen muss der Beklagte trotzdem. Nicht nur den Preis von knapp 700 Euro, sondern auch noch die gleiche Summe ein zweites Mal, für Anwälte und Gerichtskosten. Er war selber durch einen Anwalt vertreten. Wer hat ihn nur dazu gebracht? Waren es Verbraucherschützer? Wo sind sie jetzt?

Amtsgericht Velbert 17 C 228/19

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