Mindestvertragslaufzeit
Amtsgericht Köln 121 C 106/16
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. GF. Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte,
hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
30.06.2016
durch den Richter für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, 269,88 € nebst 5 % Zinsen seit dem 25.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 269,88 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für die Zeit vom 12.06.2013 bis zum 12.06.2014 zu. Unter dem 12.05.2012 schlossen die Parteien einen Anzeigenvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die vertragsgemäße Veröffentlichung der Anzeige erfolgte am 12.06.2012.
Dieser Vertrag verlängerte sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten um weitere 12 Monate, weil er von der Beklagten nicht rechtzeitig gekündigt worden ist. Gemäß Ziffer f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlängert sich der Vertrag, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt
wird, um weitere 12 Monate. Eine rechtzeitige Kündigung wurde durch die Beklagte nicht behauptet. Der Preis für die Verlängerung beträgt 269,88 € ausweislich Ziffer g) der AGB. Die AGB wurden auch wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie waren auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt und die Beklagte hat mit ihrer
Unterschrift bestätigt, dass sie sie gelesen und erhalten hat. Die Verlängerungsklausel ist auch gemäß § 309 Nr. 9 b) BGB zulässig. Es war lediglich eine Verlängerung um weitere 12 Monate vorgesehen. Dies ist auch stillschweigend und ohne Zustimmung des Vertragspartners möglich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 696 ZPO ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Empfangsgericht. Die Rechtshängigkeit wird vorliegend nicht gem. § 696 Abs. 3 ZPO auf die Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen, weil die Sache nicht alsbald nach Zustellung des Mahnbescheids abgegeben wurde.
Die rechtliche Würdigung beruht auf dem Vortrag der Klägerseite. Diesem ist die Beklagtenseite nicht entgegengetreten, so dass der Vortrag als zugestanden gilt (§138 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Rücknahme der Klage bezüglich Zinshöhe, Mahnkosten und Auskunftskosten waren ebenso wie der Beginn der Verzinsung für die Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, weil es sich insofern um Nebenforderungen handelt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 269,88 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 10.1 , 50939 Köln, schriftlich in deutscher ., Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Sengers