Amtsgericht Kassel 412 C 235/20
Gericht bestätigt erneut, dass Modelsweek Anzeigenaufträge keine Verbraucherverträge sind. Sie sollten äusserst vorsichtig sein, wenn sie im Internet Lügen finden oder auf Propaganda stossen, die sie dazu verleiten sollen einen Vertrag zu brechen. Hier bekommen sie kostenlos zum Download die Wahrheit präsentiert Amtsgericht Kassel 412 C 235/20
Die Beklagte ist im vorliegenden Kontext nicht als Verbraucherin gern. §13 BGB, sondern als Unternehmerin gem.§ 148GB anzusehen, da es um einen Vertrag im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Durchführung einer gewerblichen Tätigkeit als Fotomodell geht. Insoweit genügt auch eine nebenberufliche Tätigkeit (Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 14 Rdnr. 2).
Schon bei Verträgen im Rahmen der Existenzgründung ist die Verbrauchereigenschaft bereits zu verneinen, dass gilt auch für Anzeigenverträge der Lorraine Media GmbH.
Als Unternehmerin hatte die Beklagte kein gesetzliches Widerrufsrecht gem.§§ 312 g, 355ft BGB, sondern ihr war nur vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt worden.
Das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht erlosch gemaß der als Anlage K 2 vorgelegten Widerrufsbelehrung, wenn mit Zustimmung der . Beklagten mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begönnen wurde.