Bewertung Verkündet 16.03.2006
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück 4 C 492/06
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Lorraine Media GmbH, Hauptstr. 117, 10827 Berlin
gegen
Frau
hat das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück
gemäß § 495 ZPO im schriftlichen Verfahren
am 16.03.2006
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 269,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
von der Darstellung des Tatbeitandes wird gemäß § 313a·Abs .. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem am 28.11.2004 abgeschlossenen Azeigenvertrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige gemäß § 631 BGB die Zahlung des vereinbarten Werklohns In Höhe der Klageforderung verlangen. Die Klägerin hatte ihre Werkleistung insoweit erbracht, als die Fotos angefertigt wurden, entwickelt wurden, 5 ausgesuchte Fotos digitalisiert wurden und diese seit dem 28.12.2004 im Intemet veröffentlicht waren.
Insoweit hatte sich die Bektagte für das von der Klägerin angebotene. Anzeigenpaket Model & More Mindestlaufzeit 6 Monate zu einem Preis von 266,80 E entschieden.
Der vereinbarte Preis von 266,80 E Ist von der Beklagten auch bezahlt worden.
Die Beklagte schuldet aber einen weiteren Werklohn von 269,88 E, weil sich nach Ziffer e) der zum Vetragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
mangels Kündigung der Anzeigenauftrag um 12 Monate verlängert hat. Die Klägerin wird es sicher nicht ohne Absicht unterlassen haben diese in dem Wortlaut des Vertrages selbst mit aufgenommen zu haben. Gleichwohl sind die Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag vom 28.11.2004 mit einbezogen worden.
Im unteren Teil des Vertragstextes unmittelbar vor der Unterschrift ist eigens durch Fettdruck hervorgehoben, dass der Auftraggeber den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere aber auch die umseitigen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite sorgfältig gelesen und auch eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten hat. Die Regelung hinsichtlich der Verlängerungsklauael stellt damit keine für die Beklagte überraschende Regelung dar, mit deren Geltung sie nicht hätte rechnen müssen.
Außerdem wird im eigentlichen Vertrag durch die Verwendung des Wortes „Mindestlaufzeit“ auch klar darauf hingewiesen, dass der Vertrag nicht abschliessend für eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist.
Mangels Kündigung hat sich der Vertrag damit um weitere 12 Monate verlängert. Die Klägerin kann daher auch die für diesen Fall vereinbarte Vergütung in Höhe von 269,88 € verlangen.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung nur darauf hingewiesen, dass die Sache bei Abschluss auf 6. Monate beschrankt gewesen sei. Dieses ist aber wie oben dargelegt nicht zutreffend. Eine weitere Stellungnahme der Beklagten liegt nicht vor.
Der Verzugszinsanspruch ist in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 286. 288 BGB ,seit Zustellung des Mahnbescheides am 28.09.2005 begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die ,vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer. 11, 711, 713 ZPO.