Kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB

Auch das AG Hannover kommt zum Schluss:

„Der Beklagte konnte den Anzeigenvertrag mit der Klägerin nicht wirksam widerrufen, weil ihm ein Widerrufsrecht nicht zustand. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g, 355 BGB steht dem Beklagten nicht zu, weil er kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Regelung war auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit seiner Tätigkeit als Model einen Gewinn erzielen würde. Entscheidend sind vielmehr die objektiven Umstände. Die Aufnahme einer Modellkarriere ist dem gewerblichen Bereich zuzuordnen.“

AG Hannover 443 C 5990/19

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